Erste Hilfe im Arbeitsrecht
Wir sind für Sie da!
Vorab: Das Arbeitsrecht ist ein höchstpersönliches Rechtsgebiet. Das merken Sie spätestens, sobald Sie eine Kündigung bekommen und Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Aber auch Abmahnungen oder Diskriminierungen am Arbeitsplatz belasten persönlich sehr. Wir stellen Sie als Menschen mit all Ihren Fragen in dem Mittelpunkt und beraten Sie umfassend. Als reine Fachkanzlei bieten wir hochqualifizierte Beratung und Interessenvertretung und achten auch bei unserem Fachpersonal auf eine spezielle Schulung, um Ihnen stets höchste Qualität bieten zu können.
Zur ersten Orientierung möchten wir einen Teil unseres Fachwissens gerne mit Ihnen teilen und stellen daher eine Übersicht der wichtigsten Fristen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zur Verfügung:
1. Wenn Sie eine Kündigung oder Änderungskündigung erhalten haben und nicht damit einverstanden sind:
- innerhalb einer Frist von 3 Wochen (§ 4 KSchG) nach Zugang der Kündigung muss Klage vor dem örtlichen Arbeitsgericht erhoben werden, ansonsten gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
- sollte in der Regel erklärt werden, dass die veränderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung angenommen werden und
- es muss Klage vor dem örtlichen Arbeitsgericht (§ 4 KSchG) erhoben werden.
- unverzüglich (§ 121 BGB, ohne schuldhaftes Verzögern), die fehlende / falsche Vollmacht beim Arbeitgeber schriftlich rügen.
Kündigungsschutzklage
Änderungskündigungsschutzklage
Innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der ÄnderungskündigungVollmachtsrüge
2. Wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis haben:
Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass die Befristung unwirksam ist, muss eine Entfristungsklage spätestens 3 Wochen nach Ablauf der Befristung beim örtlichen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 17 TzBfG).
3. Was müssen Sie bei einer Abmahnung wissen?
Es gibt keine gesetzlichen Fristen, um gegen eine unberechtigte Abmahnung zu klagen, nur kann das Recht zur Klage verwirken. Feste Fristen gibt es dazu aber auch nicht.
Eine Klage ist dann unratsam, wenn Sie weiterhin im Betrieb arbeiten möchten. Es reicht eine schriftliche Gegendarstellung, die aber unbedingt von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt geprüft werden sollte, um nicht grobe Fehler zu machen.
4. Müssen Sie Ihre Schwerbehinderung beim Arbeitgeber anzeigen:
Sie genießen erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte (50 %) oder die Gleichstellung der Schwerbehinderung durch Bescheid der Bundesagentur Gleichgestellte, deswegen müssen Sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Angaben über die Schwerbehinderung machen.
Fragt der Arbeitgeber aber nach den 6 Monaten, müssen Sie Ihre Schwerbehinderung anzeigen. Es ist ohnehin ratsam, weil Sie als schwerbehinderter Mensch dann 5 Tage Sonderurlaub (bei Vollzeit) erhalten und den besonderen Kündigungsschutz genießen.
Spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung müssen Sie für den besonderen Kündigungsschutz Ihre Schwerbehinderung Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Aus Beweisgründen schriftlich.
5. Wann müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft anzeigen?
Um den Kündigungsschutz zu erhalten, müssen Sie unverzüglich ab Zugang der Kündigung (§ 17 MuSchG) die Mitteilung machen. Aus Beweisgründen schriftlich.
6. Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Mahnbescheid oder ein Versäumnisurteil vom Arbeitsgericht erhalten?
- Dann muss Widerspruch innerhalb 1 Woche gegen einen arbeitsgerichtlichen Mahn- bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 46 a Abs. 3 ArbGG) erhoben werden.
- Gegen ein Versäumnisurteil muss innerhalb von 1 Woche Einspruch erhoben werden (§ 59 ArbGG).
7. Achtung, wenn das Entgelt nicht korrekt gezahlt wurde:
In den meisten Arbeitsverträgen, aber auch in allen Tarifverträgen sind Ausschlussfristen vereinbart.
Diese dürfen im Arbeitsvertrag nicht weniger als 3 Monate betragen. Sind sie kürzer als 3 Monate, sind sie unwirksam, es sei denn ein Tarifvertrag findet Anwendung, der kürzere Fristen hat.
Ausschussfrist bedeutet, dass das nicht erhaltene Entgelt nicht mehr eingefordert werden kann, es ist verfallen.
Bitte prüfen Sie daher immer Ihre Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen genau. Ist etwas nicht korrekt, sollten Sie daher Ihren Arbeitgeber am besten relativ schnell anschreiben (mündlich reicht nicht) und Ihr Geld fordern.
8. Achtung, wenn das Zeugnis unvollständig ist oder sonstige Fehler aufweist:
Auch hier gilt die Ausschlussfrist im Arbeits- und/oder Tarifvertrag. Der Berichtigungsanspruch kann auch verwirken.
9. Wollen Sie Ansprüche wegen Diskriminierung/rechtswidriger Ungleichbehandlung aus § 15 AGG geltend machen?
- Bitte machen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Kenntniserlangung von der Diskriminierung Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend.
- Innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung muss Klage erhoben werden (§ 15 AGG erfolgen (§ 61b Abs. 1 ArbGG).
10. Wenn nichts mehr geht: Insolvenzgeld
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Abweisung des Antrags mangels Masse
- Vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit
Der Antrag bei der Arbeitsagentur ist gem. § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb von 2 Monaten zu erheben nach
Zu guter Letzt: Klicken Sie auf unsere ersten Hilfe-App der ArbeitnehmerKooperation:
https://www.arbeitnehmer-anwaelte.de/start/
Sie möchten einen Termin vereinbaren?
Folgende Unterlagen zur Erstberatung sind wichtig:
- Arbeitsvertrag
- Die letzten drei aktuellen Gehaltsabrechnungen; sofern vorhanden die Gehaltsabrechnung vom Dezember letzten Jahres
- Abmahnung, Kündigung oder Arbeitszeugnis, wenn dies Gegenstand der Besprechung sein soll
- Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber /Arbeitsagentur /Behörde zum Thema der Beratungsangelegenheit
- Versicherungsscheinnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung (sofern abgeschlossen)
- Tarifverträge (nur sofern bekannt und vorhanden)